Berufsgruppenklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung


Genau wie der Gesundheitszustand und das Alter der zu versichernden Person wirkt sich auch die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen auf die Gestaltung der Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung aus. Je nachdem, welchen Beruf man ausübt, trägt man entweder ein höheres oder aber ein geringeres Risiko, berufsunfähig zu werden.

Schon allein deswegen ist dazu geraten, seinen derzeit ausgeübten Beruf mit einer möglichst exakten Bezeichnung (am besten laut Arbeitsvertrag) anzugeben. Dieses ist aber auch notwendig, wenn die Versicherer eine sogenannte Berufsgruppenklausel vorsehen. Dabei behalten sich die Versicherungsunternehmen das Recht vor, den Versicherten auf einen anderen Beruf innerhalb derselben Berufsgruppe zu verweisen, ohne dabei in Leistung treten zu müssen.

Hier muss die Berufsgruppe am besten sehr eng umrissen sein, damit einem im Ernstfall nicht finanzielle Einbußen entstehen. Am ehesten empfiehlt es sich dennoch, ein Angebot zu suchen, welches ausschließlich den aktuell ausgeübten Beruf umfasst und dementsprechend sofort dann in Leistung tritt, wenn dieser nicht mehr ausgeübt werden kann.

Der Zusatz „aktuell ausgeübter“ Beruf kann hier ebenfalls von Bedeutung sein. Ist lediglich von dem erlernten Beruf oder von bisherig ausgeübten Berufen in den Versicherungsbedingungen die Rede, kann die Versicherung im Ernstfall auf einen Beruf verweisen, den man zwar irgendwann einmal erlernt oder ausgeübt hat, von dem man sich in seiner beruflichen Laufbahn allerdings bereits weit entfernt hat. Hier sinken dann auch die Chancen, einen Wiedereinstieg in diesen Beruf zu finden, angesichts der aktuellen Arbeitsmarktlage enorm – welches dann allerdings nicht in der Verantwortung der Versicherung liegt, sondern alleinig in der eigenen.