Schäden durch Kinder verursacht


Die Integration von Kindern in eine private Haftpflichtversicherung stellt einen Sonderfall dar, bei dem es ebenfalls zu Ausschlüssen kommen kann, sodass unter bestimmten Voraussetzungen nicht jeder Schaden, der von Kindern verursacht wird, auch von dem jeweiligen Versicherungsunternehmen reguliert werden muss. Dessen sollte man sich als Elternteil bewusst sein.

Wird beim Abschluss einer Privathaftpflicht der Familientarif gewählt, sind eventuell vorhandene Kinder automatisch mitversichert. Der Versicherungsschutz bleibt in der Regel mindestens bis zum 18. Geburtstag der Kinder bestehen. Darüber hinaus kann er auch noch weiter Bestand haben, wenn sie zu diesem Zeitpunkt noch die Schule besuchen, Zivil- oder Wehrdienst leisten müssen oder sie im direkten Anschluss an einen Dienst oder Schulbesuch ein Studium aufnehmen.

Allerdings sind Kinder unter sieben Jahren per Gesetz nicht deliktfähig, was bedeutet, dass sie für Schäden, die sie verursachen, nicht haftbar gemacht werden können. Hier kann sich für die Eltern ein Problem ergeben: Zwar sind ihre Kinder nicht haftbar, die Eltern aber sehr wohl, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. In diesem Fall greift auch die Privathaftpflicht der Familie. Sie greift paradoxerweise allerdings nicht, wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben, da die Eltern dann nicht haftbar gemacht werden können. Der Geschädigte läuft dann Gefahr, auf seinem Schaden sitzen zu bleiben. Für Eltern bedeutet dieses zwar in der Regel keine finanziellen Belastungen, allerdings unter Umständen, dass sie sich mit der Unzufriedenheit des Geschädigten auseinander setzen müssen.

Einige Versicherungen regulieren allerdings aus Kulanz auch Schäden, die von Kindern unter sieben Jahren verursacht werden.